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Digitaler Tachograph – zusätzliche Schulungen erforderlich?

Was als “angemessen geschult und unterwiesen” gilt, besagt die Verordnung nicht im Einzelnen. Muss sie auch nicht. Denn ob eine Schulung angemessen ist, lässt sich sehr leicht an den Auswertungen der Fahrerkartendaten bzw. Schaublätter messen, zudem der Verkehrsunternehmer ohnehin verpflichtet ist. Insofern kann es durchaus sein, dass bei einer anhaltenden hohen Fehlerquote die Schulung gegebenenfalls nicht “angemessen” war und entsprechend nachgeschult werden muss. Umgekehrt gilt aber auch, sind in den Auswertungen keine oder für die Kontrollbehörden nicht relevante Verstöße erkennbar, gilt der Artikel 33 der Verordnung als erfüllt.

Unternehmen, die die Vorgaben des Artikel 33 der Verordnung (EU) 165/2014 in eine Weiterbildung nach dem BKrFQG integrieren möchten, sollten gezielt darauf achten, ob der Weiterbildungsveranstalter diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Der Markt ist in diesem Bereich leider sehr heterogen.

Mögliche Kriterien bei der Auswahl von Schulungsanbietern können sein:
» Die Schulung ist unternehmensbezogen und berücksichtigt die im Unternehmen zum Einsatz kommenden Kontrollgeräte,
» Die Schulung berücksichtigt Auswertungen der Fahrerkartendaten und die damit evtl. verbundenen Verstöße,
» Es werden teilnehmer- und unternehmesbezogene Lösungen erarbeitet, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.
» Die Schulungen finden nicht zwingend in einem festen Turnus statt, können periodisch angesetzt oder bedarfsorientiert auf das Unternehmen zugeschnitten durchgeführt werden (siehe Fehlerquote in den Auswertungen der Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten, Einführung neuer Fahrtenschreiberversionen).

Diese Kriterien erfüllt die Fahrschul Akademie in Salzgitter. Falls Sie den Bedarf an einer entsprechenden Schulung haben, setzen Sie sich mit uns in Kontakt. Gern informieren wir Sie über unser umfangreiches Angebot.

Hinweise:
Bei einer Integration einer Schulung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 165/2014 in eine Weiterbildung nach dem BKrFQG entfällt die Förderfähigkeit nach dem BAG-Förderprogramm “Aus- und Weiterbildung”. Insbesondere beim Einsatz externer Schulungsanbieter sind datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.

Quelle:IHK-Bielefeld (Volker Uflacker)